Fremde Inhalte ausschnittsweise widergeben
Abgesehen von Creative Commens, sind alle fremden Inhalte ohne Genehmigung tabu. Eine ganz kleine Ausnahme bildet das Zitatrecht, § 46 UrhG (Z1). Demnach dürfen einzelne Stellen eines „veröffentlichten Sprachwerkes“ angeführt werden, wenn es dem Zweck nach gerechtfertigt ist. Diese Ausnahmeregelung wurde von der Rechtssprechung analog auch für Bildzitate als zulässig anerkannt. Es dürfen also Zeitungsausschnitte, wie etwa Kobuk es macht, zur Verfügung gestellt werden. Dieses Recht ist übrigens auch nicht in Stein gemeißelt. Derzeit machen sich österreichische Verlage für ein Leistungsschutzrecht stark, dann könnte auch diese Ausnahmeregelung fallen.
Der Bildnisschutz
Darf ich irgendwelche Personen ohne deren Erlaubnis auf der Straße fotografieren und dann auf meinem Blog hochladen? Schwierige Frage, auf die es leider nur ein Jein als Antwort gibt. § 78 UrhG regelt nämlich, dass das Abfotografieren schon OK ist, solange nicht berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Wann das der Fall ist, ist aber immer Auslegungssache. Bildnisse von „allgemein bekannten Personen“ hingegen, also Promis, sind schwächer geschützt. Fotografieren geht da in Ordnung, solange es nicht zu privat wird.
Fazit: Kleine Ausschnitte aus einem fremden Werk sind dann in Ordnung, wenn sie für die eigenen Publikation unabkömmlich und dem Zweck nach gerechtfertigt sind. Das ist vor allem dann wichtig zu beachten, wenn man ein Buch, eine CD oder Webseite vorstellen möchte. Jetzt noch mehr Infos und Fallbeispiele zum Urheberrecht lesen.