In diesem Beitrag sollen wichtige Bestimmungen der Bauordnung zusammengefasst werden. Die Darstellungen sind daher verkürzt.
„Die Vollziehung der „örtlichen Baupolizei“ ist nach Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG den Gemeinden als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs garantiert.“ (Raschauer / Wessely, 2001: S. 168)[1. RASCHAUER, Bernhard / WESSELY, Wolfgang: Besonderes Verwaltungsrecht. 4., vollständig überarb. Auflage. Wien: WUV/Universitätsverlag. 2001]
Ein Bauvorhaben kann bewilligungspflicht (§ 14), anzeigepflichtig (§ 15) oder auch bewilligungs- und anzeigefrei (§ 17) sein. Bewilligungspflichtig sind:
- Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden
- Errichtung baulicher Anlagen die eine Gefahr bewirken können, oder das Ortsbild beeinträchtigen können
- Einfriedungen
- Abänderungen und Abbruch von Bauwerken
- Aufstellen bestimmter Maschinen
- größere Erdbewegungen im Bauland
Als Bauwerk bezeichnet man Objekte dessen Herstellung bautechnische Kenntnisse verlangt und mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Als Gebäude, ein Bauwerk mit Wänden, Dach und Schutzzweck. Als bauliche Anlage all das was nicht unter Gebäude fällt. (vgl. ebd., S. 171) Zur Bauverhandlung sind die Parteien persönlich zu laden. Die Verhandlungsausschreibung ist zusätzlich an der Amtstafel der Gemeinde kundzutun. (Ediktalladung) Die Parteien können schriftlich bis zum Tage der Verhandlung, oder mündlich während der Verhandlung Einwendungen erheben. Besonders wichtig ist, dass Einwendungen – die sich nicht auf baurechtlich geschützte subjektiv öffenlichte Rechte beziehen – zurückzuweisen sind. Keine subjektiven öffentliche Rechte sind z.B. die Gefährdung von Grundwasser oder generell öffentlichrechtliche Bestimmungen. (zum Beispiel die Beeinträchtigung des Ortsbildes)
Subjektiv öffentliche Rechts sind:
- die Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz der Bauwerke von Nachbarn
- Schutz vor Immissionen
- Bebauungswiese, Bebauungshöhe, Bauwich
Der Instanzenzug in der Bauordnung sieht folgendermaßen aus:
1. Instanz ist der Bürgermeister bzw. Magistrat -> 2. Instanz ist der Gemeinderat oder Gemeindevorstand bzw. Stadtsenat -> Aufsichtsbehörde ist die jeweilige Landesregierung -> 3. Instanz sind die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, also VfGH oder VwGH