Fall 1 zum Urheberrecht

Fallbeispiel hauptsächlich zu Werknutzungsbewilligung, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht.

Das Konzerteum veranstaltet im Sommer 2010 eine „Rocknacht“. Im Rahmen der Veranstaltung spielt A mit seiner Coverband diverse Hits verschiedener Künstler (live). Dabei werden auch Musikvideos der interpretierten Originalkünstler auf einer Videoleinwand im Konzertsaal gezeigt.

Es stellt sich die Frage ob die Songs, die A covern will, urheberrechtlich geschützt sind. Davon ist in diesem Fall auszugehen. Wenn urheberrechtlich geschützt, dann braucht A eine Werknutzungsbewilligung (§ 21 Abs 1 UrhG) des Urhebers, denn nur der hat ein Aufführungsrecht (§ 18 UrhG). Diese Nutzungsbewilligung erhält A meist über eine Verwertungsgesellschaft.

Auch der Veranstalter braucht eine Nutzungsbewilligung der Urheber der Musikvideos, die er abspielen möchte. (§ 18 Abs. 3) Verwertungsrechte an den Filmwerken hat der Filmhersteller (=Filmproduzent). Dessen Anspruch wird der Veranstalter ebenfalls über eine Verwertungsgesellschaft abrechnen müssen, in Österreich ist dafür die LSG zuständig.

 

Im Anschluss an das Konzert legt B, der nebenbei als DJ jobbt, ein „Best-of“ der letzten 20 Jahre auf, wobei die Wiedergabe der Musik durch seinen Laptop erfolgt. Einen Teil der Audiodateien (mp3s) hat B im iTunes Music Store gekauft, den anderen Teil hat er über die Internet-Tauschbörse „Kazaa“ heruntergeladen.

B führt Musik auf, für die abgespielte Musik muss bei der ebenso eine Nutzungsbewilligung von der zuständigen Verwertungsgesellschaft geholt werden, ansonsten wird gegen das Vertrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht verstoßen. (siehe § 18 Abs 2) Wenn B bei Kazaa nicht nur gedownloadet hat, sondern auch die Songs für andere zum Download anbietet, dann verstößt er gegen das Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht des Urhebers. (ob reiner Download von einer „offensichtlich illegalen Quelle“ gegen Rechte verstößt, ist nicht abschließend geklärt)

 

C filmt Ausschnitte des Live-Konzerts mit seinem Handy, lädt diese am nächsten Tag auf die Internetplattform „YouTube“ hoch und verschickt per E-Mail Links zu den Videos an die Studentinnen und Studenten seines Jahrgangs. Das Orpheum bietet einen Mitschnitt des Konzertes als Audiostream auf seiner Website an.

Zuerst ist festzuhalten, dass der covernde A nicht Urheber ist, ihm als Interpret aber verwandte Schutzrechte zufallen. (Urheber ist er nur wenn seine Coversongs derart gestaltet sind, dass sie „originäre geistige Schöpfungen“ sind)

§ 66 Abs 1 normiert, dass der, der ein Werk der Literatur oder Tonkunst aufführt, das ausschließliche Recht hat dieses auf Bild- oder Schallträger festzuhalten. Da C aber das Konzert mit dem Handy aufnimmt, verstößt er genau dagegen. Wenn er es dann noch der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, was mit einem Upload auf YouTube der Fall ist, dann verstößt er gegen §71a UrhG: Der Interpret hätte dazu seine Einwilligung geben müssen. Auch der Veranstalter hätte dem Zustimmen müssen, denn § 66 Abs 5 normiert:

„Vorträge und Aufführungen, die auf Anordnung eines Veranstalters stattfinden, dürfen … vorbehaltlich des Abs. 1 nur mit Einwilligung des Veranstalters auf Bild- oder Schallträger festgehalten werden. Entgegen dieser Bestimmung hergestellte Bild- oder Schallträger dürfen weder vervielfältigt noch verbreitet werden.“

 

D, der nicht bei der „Rocknacht“ dabei sein konnte, sieht sich das Konzert ein paar Tage später auf YouTube an und lädt sich den Mitschnitt von der Homepage des Konzerteums mittels Streamripper (Software, mit der man Streams auf die PC-Festplatte kopieren kann) herunter.

Das Ansehen auf YouTube ist rechtlich kein Problem. Zwar ist das Video illegal entstanden, aber das Ansehen an sich verletzt noch keine Rechte. Abgesehen davon, dass das kurzfristige Speichern auf der Festplatte  – wie es beim Streaming der Fall ist – nicht als Download gewertet wird. Wenn sich D mittels Streamripper den Stream auf der Festplatte speichert, dann handelt es sich aber um einen Download. Rippt er den Stream, besteht wahrscheinlich eine missbräuchliche Nutzung, da die Nutzung auf diese Art und Weise vom Veranstalter intendiert war. Es handelt sich um eine unbefugte private Vervielfältigung, die keine strafrechtlich wohl aber zivilrechtliche Relevanz haben könnte.

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