Wie Bescheide allgemein zu erlassen sind, ist in Österreich im Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) geregelt. Nach § 8 AVG sind jene Personen Parteien, auf die sich die Tätigkeit einer Behörde bezieht oder die an einer Verwaltungssache kraft eines Rechtsspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Nur Parteien haben subjektive öffentliche Rechte. D.h. der Einzelne kann seine Ansprüche vor den zuständigen Verwaltungsbehörden durchsetzen.
In einem Verwaltungsverfahren haben Parteien mehrere Parteirechte. Man kann auch sagen aus der Parteistellung ergibt sich das Recht auf:
- Akteneinsicht
- verfahrensrechtliche Anträge zu stellen (z.B. Beweisanträge)
- Parteigehör
- Zustellung des erlassenen Bescheides
- Rechtsmittel gegen diese Bescheid
Wichtig dabei: Die Parteien haben bis spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung deren Einwendungen zu erheben, ansonsten verliert man die Parteistellung. (und damit auch alle Rechte)