Dieser Beitrag handelt vom österreichischem Gewerberecht. Der Fokus liegt auf den notwendigen rechtlichen Genehmigungen. Es handelt sich daher nicht um eine vollständige Zusammenfassung der Gewerbeordnung.
Einleitung
Das Gewerberecht begrenzt die Gewerbefreiheit und normiert gewisse Zugangsbeschränkungen. In Österreich ist das Gewerberecht in der Gewerbeordnung 1994 festgelegt. Die Gewerbeordnung kommt dann zur Anwendung wenn sebstständig (Unternehmer trägt das Riskio), regelmäßig und in Ertragsabsicht gehandelt wird.
Für die Anmeldung von Gewerben ist die Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) zuständig. Diese stellt im positiven Fall als Bescheid den „Gewerbeschein“ aus. (vgl. Raschauer / Wessely, 2001: S. 125)[1. RASCHAUER, Bernhard / WESSELY, Wolfgang: Besonderes Verwaltungsrecht. 4., vollständig überarb. Auflage. Wien: WUV/Universitätsverlag. 2001] Das gerade Gesagte gilt nur für nicht bewilligungspflichtige Gewerbe – auf bewilligungspflichte Gewerbe soll hier nicht weiter eingegangen werden.
Genehmigungspflicht für gewerbliche Betriebsanlagen
Wichtig ist die in der GewO normierte Genehmigungspflicht für gewerblichen Betriebsanlagen. Dabei gilt, dass Anlagen dann genehmigungspflichtig sind wenn sie
- überhaupt der GewO unterliegen (z.B. landwirtschaftliche Betriebe sind von der GewO ausgenommen)
- örtlich gebunde Einrichtungen sind (z.B. Verkaufsstände auf Märkten zählen nicht dazu)
- geeignet sind, lästige Wirkung zu entfalten (also wenn sie rauchen, stinken oder lärmen)
(vgl. ebd., S. 135)
Im „ordentlichen Verfahren“ der GewO hat der Nachbar Parteienstellung. Nachbar ist, wer sich nicht nur vorübergehend am betreffenden Ort aufhält und dieser im Immissionsbereich liegt. Trotz dieses weiten Nachbarbegriffes sind zur Augenscheinverhandlung nur die Eigentümer der an das Betriebsgrundstück unmittelbar angrenzenden Liegenschaft persönlich zu laden. Für alle anderen Parteien reicht die Ediktalladung. Die Parteienstellung geht verloren, wenn keine Einwendungen erhoben werden.