Fall 2 zum Urheberrecht

Ein Autor hat eine Biographie über den französischen Präsidenten verfasst. Den Präsident hat er dazu nicht befragt. Er möchte das Buch in Verlag geben. Der Verleger ist interessiert und bietet ihm den folgenden Verlagsvertrag an. Weitere Abreden werden nicht getroffen.

Verlagsvertrag

  1. Der Verleger verpflichtet sich im Jahr 2006 das Manuskript „Nicolas Sarkozy“ als Buch in Auflage von 200 Stück zu produzieren.
  2. Der Verleger verpflichtet sich, für einen organisierten Buchhandelsvertrieb zu sorgen.
  3. Der Verlag verpflichtet sich, 8% jedes verkauften Exemplars dem Autor als Honorar zu bezahlen. Die Abrechnung erfolgt jährlich.
  4. Die möglichen Nebenrechte (Radio, TV, Film, Übersetzung) teilen sich der Autor und Verlag 30:60.
  5. Der Verlag verpflichtet sich, das nächste buchtaugliche Manuskript des Autors im Dreijahresabstand zu veröffentlichen, im Gegenzug vergibt der Autor die Option auf das Veröffentlichungsrecht des nächsten Buchwerks.

Welche Rechtsprobleme könnten sich ergeben?

 

Da der Präsident von Frankreich eine Person des öffentlichen Interesses ist, ist auch eine nicht autorisierte Biografie unproblematisch. Problematisch hingegen ist der Vertrag. So fehlt

  1. zeitliche Dauer (von wann bis wann genau verpflichtet sich der Verleger)
  2. ein genauer Abgabetermin des Manuskriptes
  3. Auf welcher Grundlage werden 10% Honorar pro Exemplar gezahlt? Nettoverkaufspreis, Nettoumsatz, Einstandspreis?
  4. Nebenrechte müssen ausdrücklich vereinbart werden, sonst werden diese nicht eingeräumt
  5. Fünftens ist sehr unklar definiert. (was heißt buchtauglich?) Es gilt der Grundsatz, dass bei entgeltlichen Geschäften die Erklärung zum Nachteil desjenigen ausgelegt wird, der sich ihrer bedient. (Unklarheitenregel) Nach fünf Jahren kann der Vertrag auch gekündiget werden, dabei handelt es sich um ein zwingendes Recht!

 

Im Vertrag selbst wird nicht definiert, dass der Verleger Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte hat. Der Verleger kann aber auf die §§ 1172 und 1173 ABGB zurückgreifen, in denen Grundlegendes zum Verlagsvertrag geregelt ist. Desweiteren ist im Vertrag nicht eindeutig geregelt, ob der Verleger das ausschließliche Recht der Vervielfältigung hat. IZw richtet sich die Rechteeinräumung nach dem praktischen Vertragszweck. Bestehen weiter Zweifel, so ist nur von einer Werknutzungsbewilligung und keinem Werknutzungsrecht auszugehen.

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