Fall 4 zum Urheberrecht

Die Großfleischerei Hunzig orientiert sich für seinen neuen Webauftritt an der Homepage der OMV, deren Farben (blau/schwarz) und das Layout (Anordnung der Icons) soll übernommen werden. Desweiteren sollen Links auf Kunden der Großfleischerei gesetzt werden.

Bei einem Kunden kann man einen – offensichtlich unbefugten – Videomitschnitt von einem Konzert der Gruppe „Blutwurst“ ansehen.

Ein anderer Kunde hat eine Karikatur eines übergroßen Würstel auf seine Homepage gestellt. Hunzig möchte zu dieser Karikatur einen Link setzen. Außerdem möchte er diese Karikatur für seine Homepage und seinen Werbekatalog übernehmen. Bei genauerem Hinsehen entpuppt sich die Karikatur als Darstellung des Landesarztes, der dafür bekannt ist, gerne und oft Hot-Dogs zu essen.

 

Das Layout einer Website kann als Gebrauchsgrafik geschützt sein. (siehe OGH, Beschluss vom 24.4.2001, 4 Ob 94/01d) Demnach verstößt das Übernehmen von Designelementen gegen Urheberrecht. Mit der Übernahme des Layouts wurde das Werknutzungsrecht und damit das urheberrechtliches Ausschließungsrecht verletzt. Dagegen hat die Verwendung der Farben blau und schwarz keine ausreichende Werkshöhe, die Farben können verwendet werden.

 

Das Linksetzen an sich ist rechtlich unproblematisch. So normiert § 17 Abs. 1 ECG, dass der Linksetzer für die fremde Information nicht verantwortlich ist. Verantwortlich könnte der Linksetzer aber werden, wenn er von einer rechtswidrige Tätigkeit auf der verlinkten Seite Kenntnis erlangt und dann den Link nicht unverzüglich löscht. Weiß also Hunzig, dass ein rechtswidriger Videomitschnitt auf der einen Kundenseite befindet, dann kann dies sehr wohl problematisch werden.

 

Die Karikatur ist aus mehreren Gesichtspunkten problematisch: Das Übernehmen der Karikatur (ohne Erlaubnis des Urhebers) auf der eigenen Homepage verstößt gegen § 18a UrhG. (Zurverfügungstellungsrecht) Das Übernehmen in den Katalog verstößt gegen §§ 15 und 16 UrhG. (Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht)

Die Karikatur bildet den örtlichen Arzt als Würstel ab. Art 17a StGG normiert das Grundrecht der Kunstfreiheit. Allerdings kann Verletzung der Ehre, der Menschenwürde oder des gesamten öffentlichen Ansehens diesem Grundrecht Grenzen setzen. Meiner Meinung ist der Landarzt keine Person des öffentlichen Lebens. Dieser Umstand ist in der Interessensabwägung einzubeziehen. Allerdings ist die Karikatur auf ihren Aussagekern zu reduzieren. Der Landarzt ist bekannt als leidenschaftlicher Hot-Dog-Esser. Aussagekern ist, dass der Landarzt gerne Würstel isst. Die menschliche Ehre, Menschenwürde oder das gesamte öffentliche Ansehen des Landarztes wird mM nicht so stark verletzt, als dass dieser mit z.B. einer Unterlassungsklage erfolgreich sein würde. Es bleibt aber zweifelhaft, wie ein Gericht urteilen würde.

Ist die Karikatur rechtswidrig, ist auch das Setzen des Linkes zu ihr problematisch, siehe wiederum § 17a ECG. Ist die Karikatur rechtens, ist das Linksetzen unproblematisch.

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