Persönlichkeitsschutz im Medienstrafrecht in Österreich und Deutschland im Vergleich

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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Titel
1.2. Spezifizierung des Untersuchungsgegenstandes
1.3. Persönliches Erkenntnisinteresse und kommunikationswissenschaftliche Relevanz
2. Strukturierte Liste der Forschungsfragen
3. Theorie
3.1. Einleitung
3.2. Paragrafen zum Persönlichkeitsschutz im Medienstrafrecht in Deutschland
3.3. Paragrafen zum Persönlichkeitsschutz im Medienstrafrecht in Österreich
4. Interpretation der Gesetze
5. Zusammenführende Auswertung der Forschungsfragen
6. Resümee & kritische Reflexion
7. Ausgewählte Urteile zum Persönlichkeitsschutz
7.1. Fall Kampusch gegen HEUTE
7.2. Caroline von Monaco gegen die „Regenbogenpresse“
8. Literaturverzeichnis

Diese Arbeit entstand im Zuge des „BAKK 1 – Bakkalaureats-Seminars“ im Studium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft im Sommersemester 2009. Betreuer: Dr. Marian Adolf.
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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

1.1. Titel

Der Titel meiner Seminararbeit lautet: Persönlichkeitsschutz im Medienstrafrecht in Österreich und Deutschland im Vergleich.

1.2. Spezifzierung des Untersuchungsgegenstandes

Ich habe das Thema der medienstrafrechtlichen Gesetzgebung im Bereich des Persönlichkeits-schutzes in Österreich und Deutschland im Vergleich gewählt. Dabei stelle ich mir die Frage inwieweit sich der deutsche und österreichische Persönlichkeitsschutz im Medienstrafrecht ergänzt, welche Ähnlichkeiten und welche Unterschiede hier die Gesetzgebung aufweist. Es soll darüber Aufschluss gegeben werden, welche Zwecke das Medienrecht verfolgt. Dazu gehört ebenso die Frage, welche und ob es Kritik am geltenden Medienrecht gibt.

1.3. Persönliches Erkenntnisinteresse und kommunikationswissenschaftliche Relevanz

Das heutige Medienrecht, mit seinen detaillierten Regelungen und den verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Rechten (vor allem zu nennen: Kommunikationsfreiheit, Schutz des Eigentums und der Erwerbsausübungsfreiheit), ist das Ergebnis einen langes Prozesses, der auch blutig erkämpft werden musste. So war anfangs das Presserecht „(…) kein Recht der Pressefreiheit, sondern Recht der Presseunfreiheit.“ (Korn, 2008: S. 34)

„Medien“ waren von Beginn an ein wichtiges Instrument zur Orientierung in der Umwelt, aber auch zur Kontrolle. Mit der neuen Kommunikationstechnik des Buchdrucks durch Johannes Gutenberg wurde es möglich Gedanken, Kenntnisse und Erfahrung beliebig oft zu vervielfältigen. Das führte natürlich zu einem Konflikt mit der Autorität, bereits im 15. Jahrhundert wurde vom Erzbischof von Mainz eine Zensurkommission eingerichtet. (vgl. Duchkowitsch, 2008: S. 27 f.)

Restriktive Regelungen und repressive Gesetze im Medienbereich ziehen sich aber bis in die Neuzeit herauf. Hitler wusste um die Macht der Presse, eines der ersten Handlungen nach der Machtergreifung war die die Gleichschaltung der medialen Standesvertretung. (vgl. Duchkowitsch, 2008: S. 67f)

Aus diesen Erfahrungen resultierend, trat man später für eine gänzlich liberale Mediengesetzgebung ein, der Persönlichkeitsschutz wurde dabei vernachlässigt. Erst in den 60er und 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts änderten sich hier die Einstellungen und es wurden Gesetze geschaffen, die auch die Persönlichkeit (vor allem das Sexual- und Familienleben, sowie Bloßstellungen über die gesundheitliche Verfassung) schützen sollen.

Heute ist es für Kommunikationswissenschaftlicher – genauso wie für Praktiker der Medienbranche – wichtig zu wissen, wo die Grenzen des Erlaubten sind, was überhaupt publiziert werden darf und was eben nicht.
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2. Strukturierte Liste der Forschungsfragen

I.      Frage

Welche Unterschiede gibt es im Persönlichkeitsschutz des Medienstrafrechtes zwischen Deutschland und Österreich?

II.      Frage

Welche Gemeinsamkeiten gibt es in der Gesetzgebung des Medienstrafrechtes zwischen Deutschland und Österreich?

III.      Frage

Verfolgen die medienrechtlichen Regelungen im Persönlichkeitsschutz des Medienstrafrechtes von Deutschland und Österreich grundsätzlich die gleichen Zwecke?

IV.      Frage

Welche Funktionen erfüllt der Persönlichkeitsschutz des Medienstrafrechtes in Deutschland und Österreich?

V.      Frage

Gibt es Kritik – und wenn ja – welche Kritik gibt es am Persönlichkeitsschutz des Medienstrafrechtes in Österreich und Deutschland?
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3. Theorie

3.1. Einleitung

Meine Forschungsarbeit soll einen Überblick über die rechtlichen Bestimmungen in Österreich und Deutschland im Bereich des Persönlichkeitsschutzes im Medienstrafrecht bieten. Nicht genau erörtert wird der Sanktionsteils, also der Teil, der sich mit den Konsequenzen bei Nichtbeachtung der geltenden Gesetze beschäftigt. Welche Strafen und die Höhe der Strafen werden also nicht behandelt. Das Hauptaugenmerk wird auf den Gebotsteil – also auf dem, was der Gesetzgeber normiert – gelegt. Dabei konzentriere ich mich weiters auf das Medienstrafrecht. Zivilrechtliche Ansprüche, wie zum Beispiel zivilrechtliche Kreditschädigung und Ehrenbeleidigung sowie die „wettbewerbsrechtliche „Anschwärzung“ werden ausgeklammert. Es sei darauf hingewiesen, dass ich mich bemühe, nur relevante Paragrafen zu bearbeiten und relevante Rechtsnormen zu erörtern. Zum Beispiel normiert Art. 1 GG in Deutschland: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Dies betrifft auch die „objektiv zu ermittelnde Ehre“ jedes Menschen, also den Ehrenschutz und betrifft daher auch den Persönlichkeitsschutz. (vgl. Paschke, 1993: S. 174) Allerdings wird dieses äußerst allgemein gehaltene Grundgesetz in anderen Gesetzen spezifiziert. (siehe z.B. § 185ff StGB)

Es sollen vor allem drei Bereiche des Persönlichkeitsschutzes behandelt werden: Der Bildnisschutz, Kreditschädigung und Beleidigung, Verspottung, Verleumdung.

Auch andere, dem Persönlichkeitsschutz (nur) nahe stehende Gesetze werden ausgeklammert. Diese wären vor allem: Verletzung des Briefgeheimnis, Ausspähen von Daten, Verfolgung Unschuldiger nach § 344 StGB, Verletzung eines Dienstgeheimnisses, Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, Gewaltdarstellung nach § 131 StGB.

Zu allererst werde ich alle Paragrafen die den Persönlichkeitsschutz des Medienstrafrechtes betreffen samt Gesetzestext darstellen. Anschließend werde ich die Bedeutung der Wortlaute besprechen, um schließlich ein Resümee ziehen zu können.

3.2. Paragrafen zum Persönlichkeitsschutz im Medienstrafrecht in Deutschland

§ 185 StGB: Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 186 StGB: Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche densel-ben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 187 StGB: Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-ren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 188 StGB: Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Ver-sammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusam-menhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 189 StGB: Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah-ren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 190 StGB: Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behaup-tung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist.

§ 192 StGB: Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behaup-tung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

§ 199 StGB: Wechselseitig begangene Beleidigungen
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.

§ 201a StGB: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick be-sonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu ei-nem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbe-fugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter o-der Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

§ 22 KunstUrhG: Bildnisschutz
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Paragrafen zum Persönlichkeitsschutz im Medienstrafrecht in Österreich

§ 78 UrhG: Bildnisschutz
(1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.

§ 111 StGB: Üble Nachrede
(1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Mona-ten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstra-fe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus de-nen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu hal-ten.

§ 112 StGB: Wahrheitsbeweis und Beweis des guten Glaubens
Der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens sind nur aufzunehmen, wenn sich der Täter auf die Richtigkeit der Behauptung oder auf seinen guten Glauben beruft. Über Tat-sachen des Privat- oder Familienlebens und über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nicht zuzulassen.

§ 113 StGB: Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung
Wer einem anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eine strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 115 StGB: Beleidigung
(1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.
(3) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.

§ 116 StGB: Öffentliche Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, des Bundesheeres oder einer Behörde
Handlungen nach dem § 111 oder dem § 115 sind auch strafbar, wenn sie gegen den Natio-nalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung oder einen Landtag, gegen das Bundesheer, eine selbständige Abteilung des Bundesheeres oder gegen eine Behörde gerichtet sind und öffentlich begangen werden. Die Bestimmungen der §§ 111 Abs. 3, 112 und 114 gelten auch für solche strafbare Handlungen.

§ 297 StGB: Verleumdung
(1) Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3), daß die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfol-gung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat.

§ 6 MedienG: Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung
(1) Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medien-inhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Die Höhe des Entschä-digungsbetrages ist nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung, insbesondere auch der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, zu bestimmen; auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers ist Bedacht zu nehmen. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro, bei einer Verleumdung oder bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen einer üblen Nachrede 50 000 Euro nicht übersteigen.

§ 7 MedienG: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches
(1) Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Wei-se erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.

§ 7a MedienG: Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen
(1) Werden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekannt-werden der Identität einer Person zu führen, die
1. Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung geworden ist oder
2. einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig ist oder wegen einer solchen verurteilt wurde,
und werden hierdurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, ohne daß wegen deren Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Ver-öffentlichung dieser Angaben bestanden hat, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20000 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.
(2) Schutzwürdige Interessen des Betroffenen werden jedenfalls verletzt, wenn die Veröf-fentlichung
1. im Fall des Abs. 1 Z 1 geeignet ist, einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Bloßstellung des Opfers herbeizuführen,
2. im Fall des Abs. 1 Z 2 sich auf einen Jugendlichen oder bloß auf ein Vergehen bezieht oder das Fortkommen des Betroffenen unverhältnismäßig beeinträchtigen kann.
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4. Interpretation der Gesetze

Wie unter Punkt 7 – Beantwortung der Forschungsfragen – genauer behandelt, sind einige Gesetze in Deutschland und Österreich sehr ähnlich. Auffällig ist dies vor allem bei folgenden

deutschen Gesetzen
§ 185 StGB: Beleidigung, § 186 StGB: Üble Nachrede, § 187 StGB: Verleumdung, § 188 StGB: Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens, § 192 StGB: Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises, § 199 StGB: Wechselseitig begangene Beleidigungen, § 190 StGB: Wahrheitsbeweis durch Strafurteil

und den folgenden österreichischen Gesetzen
§ 111 StGB: Üble Nachrede, § 112 StGB: Wahrheitsbeweis und Beweis des guten Glaubens, § 113 StGB: Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung, § 115 StGB: Beleidigung, § 116 StGB: Öffentliche Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskör-pers, § 297 StGB: Verleumdung.

Aus dem Grund der Ähnlichkeit sollen die gerade aufgezählten Gesetze subsumiert betrachtet werden.

§ 185 StGB bzw. § 115 StGB: Beleidigung
Unter diesem Sammelbegriff werden mehrere Ehrenbeleidigungsdelikte zusammengefasst und zwar Beschimpfung, Verspottung, körperliche Misshandlungen oder auch das Bedrohen mit körperlicher Misshandlung.
Unter Beschimpfung versteht man Schimpfwörter, Zeichen, Gebärden oder Handlungen, z.B. „Der B ist ein Depp!“
Mit Verspotten meint man das gezielt lächerlich machen einer Person, durch Hervorhebung von geistigen oder körperlichen Gebrechen.
Misshandlungen nach diesem Paragraf kommen nur zu tragen, wenn das Ausmaß einer Kör-perverletzung nicht erreicht wurde. Um den Tatbestand der Beleidigung zu erfüllen, gibt es ein Publizitätserfordernis, d.h. die Tat muss vor mehreren Leuten – also mind. 2 Personen die nicht Angegriffene oder Täter sind – oder öffentlich begangen worden sein.
(vgl. Hager/Zöchbauer, 2000: S. 9f)
In Deutschland gibt es noch ein eigenes Gesetz, dass die wechselseitige Beleidigung regelt. (siehe § 199 StGB auf Seite 8)

§ 186 StGB bzw. § 111 StGB: Üble Nachrede
Unter übler Nachrede kann man einen Verhaltensvorwurf meinen (z.B. „Die schläft mit je-dem“) oder einen Charaktervorwurf. (z.B. „A ist ein bösartiger Mensch“) Der Vorwurf muss objektiv geeignet sein das Opfer verächtlich zu machen. Auch hier gibt es ein Publizitätserfor-dernis: Die Tat muss für einen Dritten in wahrnehmbarer Weise, oder in der Öffentlichkeit (also einer unüberschaubaren Zahl von Personen) passiert sein.
(vgl. Hager/Zöchbauer, 2000: S. 7f)

§ 187 StGB bzw. § 297 StGB: Verleumdung
Verleumdung liegt vor wenn jemand bewusst einen anderen eines strafbaren oder standeswid-rigen Verhaltens falsch verdächtigt, sodass der andere der konkreten Gefahr einer behördli-chen Verfolgung ausgesetzt ist.
„Der Täter handelt in Kenntnis der Unwahrheit seiner Äußerungen (und durch Unwahrheit [Anm. d. Verf.: den Angegriffenen] zu vernichten, fertigzumachen). Diese Form der Brunnen-vergiftung ist deshalb zu Recht mit einer relativ hohen Strafe belegt.“ (Raue, 1997: S. 193)
Aus diesem Grund hat man bei Verleumdung in Österreich wie in Deutschland eine Freiheits-strafe bis zu fünf Jahren zu erwarten.

§ 188 StGB: Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens bzw. § 116 StGB: Öffentliche Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, des Bundesheeres oder einer Behörde
Diese zwei Paragrafen unterscheiden sich in folgenden Punkten:
Der österreichische Paragraf listet Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung den Landtag und das Bundesheer als schützenswert auf; alles Institutionen und keine Personen.
Der deutsche Paragraf befasst sich hingegen nur mit dem Schutz vor übler Nachrede und Ver-leumdung von Politikern. (= Personen des politischen Lebens) Solch eine Bestimmung gibt es in Österreich nicht. Sehr wohl gibt es aber auch im deutschen Recht eine Regelung für den Schutz vor Beleidigung der Gesetzgebungsorgane des Bundes und des Landes, eines Amts-träger oder eines Angehörigen der Bundeswehr. Dies ist allerdings im Paragraf enthalten, der die Befugnis zum Strafantrag wegen Beleidigung regelt. (siehe StGB § 194)

§ 189 StGB: Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener bzw. § 117 Abs. 5
Während den Schutz des Ansehens Verstorbener im deutschen Recht der § 189 StGB regelt, ist im österreichischen Recht nur ein Absatz im Paragraf § 117 – der die Berechtigung zur An-klage regelt – zu finden:
§ 117 StGB (5):
Richtet sich eine der in den §§ 111, 113 und 115 mit Strafe bedrohten Handlungen gegen die Ehre eines Verstorbenen oder Verschollenen, so sind sein Ehegatte, seine Verwandten in ge-rader Linie und seine Geschwister berechtigt, die Verfolgung zu verlangen.

Mit diesem Verweis auf die §§ 111, 113 und 115 werden aber dem Verstorbenen die gleichen Schutzrechte eingeräumt, wie einem Lebenden.
Es liegt hier also im Prinzip genau der umgekehrte Fall von § 188 und § 166 StGB vor. (Erklä-rung siehe Seite 14)

§ 190 StGB: Wahrheitsbeweis durch Strafurteil bzw. § 113 StGB: Vorwurf einer schon abge-tanen gerichtlich strafbaren Handlung
Im deutschen Gesetz darf über strafbare Tatsachen berichtet werden, solange es der Wahrheit entspricht – also der über den berichtet wird, nicht freigesprochen wurde.
Das österreichische Gesetz schütz genauso verurteilte Personen, wenn die Strafe vollzogen, bedingt nachgesehen oder nachgelassen wurde. Ziel ist die Resozialisierung zu fördern und den Verurteilten vor weiteren Angriffen zu schützen. Allerdings muss für die Tatbestandsmä-ßigkeit eine „tadelnde“ Erwähnung der strafbaren Handlung erfolgen. (vgl. Hager/Walenta, 1995: S. 8)

§ 192 StGB: Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises bzw. § 112 StGB: Wahrheitsbeweis und Beweis des guten Glaubens
Die Formulierungen des deutschen und österreichischen Gesetzes unterscheiden sich hier im Wortlaut, meinen aber im Prinzip dasselbe.
An sich können wahre Tatsachenbehauptungen nicht strafbar sein, anderes gilt aber wenn sich aus Form bzw. Umständen der Aussage eine Beleidigung ergibt. Nach Gronau (vgl. ebd., 2002: S. 95f) – die das deutsche Persönlichkeitsrecht behandelt – wird der § 192 StGB vor allem bei „Publikationsexzess“ und „Reaktualisierung“ relevant. Publikationsexzess liegt vor, wenn eine an sich wahre Tatsache – die ehrenrührig ist – veröffentlicht wird, obwohl kein öf-fentliches Interesse daran besteht. Der Betroffene wird dadurch unverhältnismäßig herabge-setzt. Reaktualisierung meint das Aufgreifen einer zwar wahren aber ehrenrührigen Tatsache, die schon länger zurückliegt und dadurch den Betroffenen unverhältnismäßig herabsetzt.
Ebenso im österreichischen Gesetz ist die – auch wenn wahrheitsgemäße – üble Nachrede tat-bestandsmäßig. Im österreichischen Gesetz wird ausdrücklich Bezug auf den Schutz des Pri-vat- oder Familienlebens, sowie strafbare Handlungen die der Privatanklage eines Dritten un-terliegen genommen. D.h. über diese Bereiche gilt weder der Wahrheitsbeweis noch der Be-weis des guten Glaubens. Im deutschen wie österreichischen Gesetz gilt, dass der Täter den Wahrheitsbeweis erbringen muss. Das heißt, der Täter muss die Richtigkeit seiner ehrverlet-zenden Aussagen beweisen können. (vgl. Hager, 2000: S. 8)

§ 201a StGB: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen bzw. § 78 UrhG: Bildnisschutz
Hier gibt es zwischen dem deutschen und österreichischen Recht die größten Differenzen. Während es in Deutschland auch ein strafrechtliches Gesetz für Bildaufnahmen gibt, findet man in Österreich eine ähnliche Regelung nur im Urhebergesetz. Da es in Österreich im Urhe-bergesetz geregelt ist, bedeutet dies auch, dass es für Bildaufnahmen nur zivilrechtliche Kla-gemöglichkeiten gibt. Korn (vgl. ebd., 2008: S. 92) geht sogar davon aus, dass diese Regelung systemwidrig ist, da es sich hierbei um kein Urheberrecht, sondern eben um ein Persönlich-keitsrecht handelt. Der § 78 des UrhG geht von einer Veröffentlichungsfreiheit aus, nur wenn berechtigte Interessen verletzt werden, werden dem Grenzen gesetzt. Dies steht im Gegensatz zur Rechtslage in Deutschland. (vgl. ebd., S. 93) Zur unterschiedlichen Gesetzeslage zwischen Veröffentlichungsfreiheit in Österreich und (grundsätzlicher) Einwilligung in Deutschland siehe auch § 22 KunstUrhG auf Seite 8f.
Der Paragraf 201a des deutschen Rechts ist ein noch sehr junger. Er wurde am 6. August 2004 eingeführt. Vor dessen Einführung gab es keine Möglichkeit, Bild- oder Videoaufnahmen aus privaten Räumlichkeiten strafrechtlich zu verfolgen. Vor allem der Bereich der privaten Wohnung sollte damit geschützt werden. Ob dies damit gelingt, wird in der Literatur aber angezweifelt. (vgl. Schulz, 2006)

§§ 6, 7 Abs 1, und 7a Mediengesetz
Diese drei Paragrafen des österreichischen Mediengesetzes sind auf Seite 11 und 12 ange-führt. Der Grund liegt darin, dass alle drei persönlichkeitsrechtliche Bestimmungen enthalten. Sie sind auch in der Rechtssprechung wichtig, siehe auch das unter 7.1. angeführte Beispiel von Natascha Kampusch in der Diskothek. Das Mediengesetz stellt auch eine Besonderheit im Vergleich mit dem deutschen Recht dar, siehe unter Punkt 5, Forschungsfrage I.
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5. Zusammenführende Auswertung der Forschungsfragen

I.      Welche Unterschiede gibt es im Persönlichkeitsschutz des Medienrechtes zwischen Deutschland und Österreich?

Schon bei einer nur oberflächlichen Betrachtung der Gesetzgebung in Deutschland und Österreich wird klar, dass sich die Gesetzgebung sehr ähnelt. Zum Großteil sind die Begrifflichkeiten dieselben und sogar der Wortlaut der Gesetze ähnelt sich stark. Trotzdem gibt es auch Unterschiede im Gesetzestext. Der größte Unterschied ist wohl der, dass es in Österreich ein Mediengesetz gibt, das vom Bundesgesetzgeber erlassen wurde, während in Deutschland vergleichbare Gesetze von den einzelnen Bundesländern erlassen werden. Die LPG (Landespressegesetze) in Deutschland sind weniger umfangreich als das bundesweite Mediengesetz in Österreich. Während das Mediengesetz in Österreich auch für den Persönlichkeitsschutz relevante Paragrafen enthält, ist dies bei den LPG nicht unbedingt der Fall. Vielmehr enthalten die Landesgesetze einen Verweis auf die Bestimmungen des Strafgesetzbuches.[1]

Die kleineren Unterschiede zwischen den §§ 188 und 192 StGB des deutschen Rechts und den dazu passenden §§ 116 und 112 StGB des österreichischen Rechts, sowie die größeren Unterschiede zwischen den §§ 190 und vor allem 201a StGB des deutschen Rechtes und den §§ 113 und StGB und § 78 UrhG wurden ja bereits erörtert. (siehe Seite 14-16)

II.      Welche Gemeinsamkeiten gibt es in der Gesetzgebung des Medienstrafrechtes zwischen Deutschland und Österreich?

Gerade aber im Strafgesetzbuch sind alle persönlichkeitsschutz-relevanten Normen in Deutschland und Österreich sehr ähnlich. Sie sind sogar im Wortlaut fast identisch. Die Gemeinsamkeiten beschränken sich aber nicht nur auf den gemeinsamen Wortlaut, vielmehr werden in Österreich und Deutschland die Gesetze identisch ausgelegt. Damit ist vor allem die Unterteilung in Intimsphäre, Privatsphäre und Sozialsphäre gemeint.

Unter Intimsphäre versteht man den innersten Lebensbereich, vor allem die Sexualität sowie die Gedanken- und Gefühlswelt. Auch Personen des öffentlichen Lebens brauchen eine Einschränkung der Intimsphäre nicht hinzunehmen. Es handelt sich um einen unantastbaren Schutzbereich.

Die Privatsphäre bilden hingegen einerseits die Angelegenheiten die als „privat“ eingestuft werden, z.B. das Familienleben und andererseits den Raum, in der der Betroffene frei von öffentlicher Beobachtung sein soll, z.B. seine Wohnung oder der innere Grundstücksbereich.

Die Sozialsphäre – auch Individualsphäre oder Öffentlichkeitssphäre genannt – beizeichnet den Bereich in der sich die Person in Kontakt mit anderen begibt. (vgl. Gronau, 2002: S. 77ff)

III.      Verfolgen die medienrechtlichen Regelungen im Persönlichkeitsschutz des Medienstrafrechtes von Deutschland und Österreich grundsätzlich die gleichen Zwecke?

Da sich grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen sehr ähneln und sich die Gerichte in Deutschland und Österreich sogar derselbe Methodik (siehe Seite 17f die Unterteilung in Intim-, Privat-, und Sozialsphäre; die in Österreich und Deutschland dieselbe ist) zur Auslegung der Gesetze bedienen, kann diese Frage mit Ja beantwortet werden.

IV.      Welche Funktionen erfüllt der Persönlichkeitsschutz des Medienstrafrechtes in Deutschland und Österreich?

Die Gesetze versuchen das Spannungsverhältnis zwischen Recht auf Privatsphäre und der Meinungsfreiheit auszugleichen. Das Spannungsverhältnis besteht, weil der Staat nicht definieren darf/soll, welche Meinung erwünscht ist und welche unerwünscht ist. Um dieses Problem zu lösen, gilt, dass das Verständnis eines unbefangenen, objektiven Publikums unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs maßgebend ist. (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303 (3305) („Soldaten sind Mörder II“) zit. nach Gronau, 2001: S. 138)

In Österreich wird mittels § 7 MedienG sogar wahre Aussagen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich vor Veröffentlichung geschützt. Der Wahrheitsbeweis ist bei Tatsachen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich nämlich ausgeschlossen, durch die §§ 29 und 6 Abs 3 MedienG. (vgl. Schuhmacher, 2001: S. 174) Dazu passt, dass Berka (vgl. ebd., 1982: S. 235) im Art 10 der EMRK kein absolutes Recht auf Wahrheit sieht. (Art 10 EMRK behandelt das Thema der Meinungsäußerungsfreiheit)

Ein weiterer Konflikt ergibt sich aus dem Interesse der Privatperson gewisse Dinge vor der Allgemeinheit geheim zu halten und dem legitimen Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung. Den Schutz der Privatheit können Tatsachen dann verlieren, wenn sie in Zusammenhang mit dem „öffentlichen Leben“ der Person stehen und sie nicht nur Neugierde oder Sensationslust befriedigen sollen. (vgl. Schuhmacher: 2001, S. 259)

V.      Gibt es Kritik – und wenn ja – welche Kritik gibt es am Persönlichkeitsschutz des Medienstrafrechts in Österreich und Deutschland?

Kritik am geltenden Persönlichkeitsrecht fand ich in der Literatur vor allem für das deutsche Recht. Allerdings ist die Auslegungsmethode im Bereich des Persönlichkeitsschutzes in Deutschland und Österreich dieselbe und daher kann die Kritik daran auch als Kritik am österreichischen Recht gesehen werden.

Hubmann (vgl. ebd., 1967: S. 269) hat erstmals die Unterteilung in „Individualsphäre“, „Privatsphäre“ und „Geheimsphäre“ vorgenommen.

Der Persönlichkeitsschutz steht wie bereits erwähnt, oft in einem Spannungsverhältnis mit der Informations-, Presse- und Rundfunkfreiheit. Die Trennung nach Sphären soll ein Hilfsinstrument für die Abwägung sein. Demnach sind nach heutiger Auffassung (die Bezeichnungen haben sich seit Hubmann ein wenig verändert) Intim-, Privat- und Geheimsphäre geschützt. Allerdings ist es nicht möglich die einzelnen Schutzsphären voneinander klar abzutrennen und einheitliche Kriterien zur Zuordnung zu entwickeln. Es gibt außerdem keine Einstimmigkeit über die Anzahl der Schutzsphären, weiters beruft sich der Bundesgerichtshof auf die Schutzsphären, das Bundesverfassungsgericht allerdings lässt den Aspekt der Selbstbestimmung stärker mit einfließen. (Mit Selbstbestimmungsrecht meint man das Recht, über die Darstellung der eignen Person in der Öffentlichkeit selbst zu bestimmen.) Diese Unklarheiten können natürlich Probleme verursachen. Daher kann und soll die „Sphärentheorie“ nie als Schemata dienen, die die Beurteilung im Einzelfall ersetzt. (vgl. Wanckel, 1998: S. 119ff; Gronau, 2002: S. 73ff)

Einen weiteren Kritikpunkt, speziell zum Medienstrafrecht, findet sich unter Punkt 6 auf Seite 20f.
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6. Resümee & kritische Reflexion

Der Persönlichkeitsschutz ist ein sehr komplexes Thema. Trotz der Formulierung einiger Kriterien (siehe Intim-, Privat- und Sozialsphäre) um die Beurteilung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu standardisieren, muss für jeden Fall spezifisch entschieden werden.

Ein Problem des Persönlichkeitsschutzes ist, dass es erst ex tunc – also im Nachhinein – wirkt; abgesehen von der Unterlassungsklage die wenig erfolgversprechend ist. Gerade aus diesem Grund werden viele Personen auf ihre Rechte verzichten, auch um nicht noch eine vermehrte Berichterstattung zu provozieren. Es kann aber auch der gegenteilige Fall vorliegen, so wie bei Caroline von Monaco. Sie ging mit ihrem Anliegen bis zum EGMR und gewann schließlich den Prozess. Da ihr Fall entscheidend war, möchte ich ihn unter Punkt 8 darstellen.

Probleme ergeben sich auch, da der Persönlichkeitsschutz im Strafrecht zu Gunsten der Meinungsfreiheit eingeschränkt wird. Im deutschen Recht wird der strafrechtliche Schutz durch folgenden Paragraf eingeschränkt:

  • 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

Die Verleumdung wird zwar vom § 193 nicht erfasst, die Presse kann sich aber bei allen anderen Handlungen grundsätzlich auf den § 193 berufen. Denn jede Berichterstattung deckt sich mit der „Wahrnehmung berechtigter Interessen“, nur wenn aus reiner Sensationsgier berichtet wird, versagt der Schutz des § 193. Ein weiterer Schutz dieses Paragrafen ist, dass der Angriff auf die Ehre unbeanstandet bleibt, solange er mit den angemessenen Mittel und zum richtigen Zweck erfolgt. Das bedeutet, selbst wenn der Journalist falsche ehrenrührige Aussagen tätigt, bleibt er straffrei, vorausgesetzt er hat sich um die Aufklärung des wahren Sachverhalts bemüht. (vgl. Raue, 1997: S. 194ff)

Dieser Paragraf ist ähnlich dem österreichischen § 112 StGB: Wahrheitsbeweis und Beweis des guten Glaubens. Der § 112 wurde schon auf Seite 15 abgehandelt und soll darum hier nicht mehr erörtert werden.

Der strafrechtliche Persönlichkeitsschutz hat also erhebliche Nachteile. Nach Raue (vgl. ebd., 1997: S. 198f) ist das Strafverfahren ein unpraktischer und zeitraubender Weg. Weiters führt Raue aus: „(…) das Zivilrecht kennt Vermutungen, darf mit leichterer Hand Lebenserfahrung bei seinen Entscheidungen zugrunde legen als das Strafrecht, das durchzogen ist von dem berühmten Grundsatz in ‘dubio pro reo’, also: ‘Im Zweifel für den Angeklagten.’“ (ebd., S. 198)

Daraus schließt er die Empfehlung für den in seiner Ehre Betroffenen den „(…) Weg zu den Zivilgerichten wählen, (…) aber die Strafgerichte mit seinen Händeln in Ruhe lassen.“ (ebd., S. 199)
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7. Ausgewählte Urteile zum Persönlichkeitsschutz

7.1. Fall Kampusch gegen HEUTE

Im Jahr 2007 erschien in der Zeitung „Heute“ in insgesamt drei Ausgaben, Berichte über Natascha Kampusch mit ihrem angeblich neuen Freund. Dazu gab es Foto aus der Wiener Diskothek „Babenberger-Passage“, auf der eben Natascha Kampusch mit ihrem männlichen Begleiter abgebildet war. Ausführlich wurden die Kleidung und das Verhalten von Kampusch und ihrem Begleiter geschildert. Die Schlagzeile lautet z.B.: (Aufzählung nicht vollständig) „Natascha, so süß ist ihre erste Liebe!“ Die abgebildeten Fotos hatten Bildunterschriften wie:

– „Power of love: Natascha tanzt zuerst eng mit ihrem Clubbing-Prinzen, dann shaken sie zu Turbo-Hits“,

– „Herzigst verliebt: Natascha mit ihrem Freund in der Wiener Babenberger-Passage. Bewusst wählten wir Bilder aus, die seine Identität keinesfalls preisgeben.“

Gegen diese Veröffentlichung klagte Natascha Kampusch nach dem § 7 Abs 1 MedienG. (also Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches) Das Erstgericht (LG für Strafsachen Wien) sah auch in allen drei Veröffentlichungen eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches von Natascha Kampusch und sprach dieser insgesamt € 13.000,- zu. Das LG Wien begründete das damit, dass die gegenständliche Veröffentlichung als solche enthüllend wirke und intime Angelegenheiten preisgebe, sodass sie bloßstellend sei. Auch privates Handeln in öffentlichen Räumen falle in den Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG.

Das Oberlandesgericht Wien gab dann aber der Berufung des Medieninhabers der Gratiszeitung „Heute“ recht und wies die Anträge von Natascha Kampusch ab. Das OLG begründete zusammengefasst sein Urteil so, dass Kampusch eine Person des öffentlichen Interesses sei, die sich auch freiwillig „in das Schlaglicht der Medien begeben“ hat. Weiters urteilte das OLG, dass es einen zu großen „Eingriff in die Pressefreiheit und damit in die Meinungsfreiheit“ darstellt, wenn nur dann über Personen des öffentlichen Lebens berichtet werden dürfte, wenn diese es genehmigen.

Mit dem Urteil wurde das öffentliche Interesse über das Persönlichkeitsrecht der Natascha Kampusch gestellt. War früher auch das private Handeln in der Öffentlichkeit geschützt, so kann dieses Urteil als Abweichung von dieser Auffassung verstanden werden. (vgl. Korn, 2008: S. 119ff)

Kritik an dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien übt auch Rechtsanwalt Dr. Thomas Höhne in der Zeitschrift „Medien und Recht“:

„(…) Begründet wird dies damit [Anm. d. Verf.: Der Vorwurf, dass sich Natascha Kampusch freiwillig „in das Schlaglicht der Medien“ begeben hat], dass Personen, die sich (früher) freiwillig in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses gestellt hätten, davon auch profitiert hätten, sei es finanziell, sei es durch Eitelkeitsbefriedigung oder dadurch, dass sie „ihrer Sache“ auf andere Weise gedient haben. Was soll das sein? (…) Zwangsbeglückung? Unterstützt das Gericht die Medien in ihrem Bemühen, Frau Kampusch unter Kuratel zu stellen? Anders gefragt: Gibt es nur die Alternative, auf Dauer das stille Opfer zu bleiben, das zwar seinen Keller verlassen darf, nicht aber die Mauern der virtuellen Klosterzelle, in die sich zurückziehen möge, oder aber sich mit Haut und Haar dem Boulevard zu verschreiben?“ (Höhne, 2008: S. 139)

Dieses Urteil dürfte auch schwer in Einklang zu bringen sein mit dem Art 8 der EMRK und mit einem darauf fußenden weiteren vielbeachteten Fall und zwar dem Rechtsstreit zwischen der – dem monegassischen Adelshaus angehörigen – Caroline von Monaco und der Boulevardpresse.

Da der Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention äußerst wichtig ist und Österreich auch das einzige Mitgliedsland ist, indem die EMRK im Verfassungsrang steht, soll der Gesetzestext zum besseren Verständnis abgebildet werden.

Art 8 EMRK – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

  1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Famili­enlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

7.2. Caroline von Monaco gegen die „Regenbogenpresse“

Insgesamt gab es 3 Fotoserien von Caroline von Monaco in der „Bunte“, der „Freizeitrevue“ und in der „Neuen Post“. Die Fotos in der „Freizeitrevue“ wurden angekündigt mit „die zärtlichsten Fotos ihrer Romanze mit Vincent“, die Fotos selbst wurden mit „Diese Fotos sind der Beweis für die zärtlichste Romanze unserer Zeit.“ kommentiert.

Die „Bunte“ veröffentlichte Fotos die Caroline von Monaco beim Reiten zeigten. In einer weiteren Ausgabe von der „Bunten“ wurden weitere sieben Fotos veröffentlicht. Sie zeigten Caroline von Monaco bei diversen Freizeitaktivitäten. (beim Kanufahren, Sohn mit Blumenstrauß, beim Einkaufen, im Restaurant mit ihrem damaligen Freund Vincent Lindon)

Danach gab es nochmals 10 Fotos in der „Bunten“ die sie beim Schiurlaub am Arlberg zeigten. In zwei weiteren Ausgaben „der Bunten“ wurden insgesamt weitere 18 Fotos von Caroline von Monaco veröffentlicht.

In der Zeitschrift „Neue Post“ wurde Caroline von Monaco mit Badeanzug abgebildet, gerade als sie stolperte und zu Boden fiel. Der Titel des Artikels lautete: „Prinz Ernst August haute auf den Putz und Prinzessin Caroline fiel auf die Nase.“

Caroline von Monaco klagte auf Unterlassung der Veröffentlichung der Fotos mit Verweis auf den Schutz der Privatsphäre. (§§ 22 ff Kunsturhebergesetz, sowie das in Art 2 Abs 1 und 1 Abs 1 Grundgesetz verbürgte Persönlichkeitsrecht) Die deutschen Gerichte gaben Caroline von Monaco Recht in Bezug auf die Fotos, die sie mit ihren Kindern sowie in Begleitung von Vincent Lindon zeigten, im Übrigen wurde ihre Klage abgewiesen.

Daraufhin rief Caroline von Monaco den Europäischen Gerichtshof für Menschrechte an, dieser stellte eine Verletzung nach Art 8 der EMRK fest. Als zentrale Begründung gab der EGMR an, dass bei der Abwägung von freier Meinungsäußerung versus dem Schutz der Privatsphäre zu beachten ist, welchen Beitrag zur Debatte mit Allgemeininteresse die Artikel und Fotos leisten. Im Falle von Caroline von Monaco ist dieser Beitrag gering, beschränken sie sich doch auf Einzelheiten aus ihrem Privatleben, außerdem bekleidete Caroline von Monaco keine offiziellen Funktionen. Daher hätten die deutschen Gerichte „(…) keinen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen bewirkt.“

Der oberste Gerichtshof hebt hervor, dass die Garantie der Konvention dazu dient, die Entwicklung der Persönlichkeit jedes Einzelnen im Rahmen der Beziehungen zu anderenMenschen unter Ausschluss äußerer Eingriffe zu gewährleisten. (vgl. MR 2004, 246)

Der Fall fand auch deshalb große Beachtung, weil mit diesem Rechtspruch eine Verpflichtung des Staates abgeleitet wird, erforderliche Maßnahmen zu setzen, um die durch Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte der Bürger im Verhältnis untereinander zu sichern.

Mehrmals wird in der Urteilsbegründung darauf verwiesen, dass es bei der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz eine Rolle spielt, ob die Veröffentlichung für eine „Debatte im allgemeinen Interesse“ der Öffentlichkeit wichtig ist oder nicht. Wann aber die Öffentlichkeit sozusagen Interesse haben darf und wann nicht, ist m.E. nach eine schwierig zu beantwortende Frage.

Kritisiert wird auch, dass das Gericht Caroline von Monaco als keine Person von allgemeinem Interesse sieht, da sie keine (politischen) Funktionen innerhalb des monegassischen Staates ausübe. Ob allerdings ein politisches Amt dafür ausschlaggebend ist, ob eine Person von allgemeinen Interesse für die Öffentlichkeit ist, ist strittig. (vgl. Ennöckl/Windhager, 2004: S. 4)

Frühere Klage von Caroline von Monaco

Caroline von Monaco hat aber bereits zuvor in ähnlichen Fällen geklagt. So sah das Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 8. Mai 1998, in Fotoaufnahmen von Caroline von Monaco am Badestrand, einen rechtswidrigen Eingriff in ihre Privatsphäre. Andreas Heldrich schreibt schon zur Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 8. Mai 1998 – also rund sechs Jahre bevor Caroline von Monaco die Veröffentlichung der bereits besprochenen Bilder und Texte beim Oberlandesgericht bzw. beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingeklagt hat – folgendes:

„Bereits im klassischen römischen Recht war der Meeresstrand eine res publica, die dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Schon dies schließt m. E. die Reklamation aus der Privatsphäre heraus und nimmt am allgemeinen gesellschaftlichen Leben teil.“ (Heldrich, 1998: S. 19)

Daher habe die Rechtsprechung die Grenze des Persönlichkeitsrechts zur Sozialsphäre überschritten, „(…) in welcher der Schutz der Persönlichkeit im Zweifel der Pressefreiheit zu weichen hat.“ (ebd., S. 19)

Entwicklung des Persönlichkeitsrechts am Beispiel des Schmerzensgeldes

Beim Schmerzensgeld handelt es sich natürlich um einen zivilrechtlichen Anspruch. Wie anfangs angeführt, wurde in meiner Arbeit ausschließlich auf die strafrechtlichen Bestimmungen eingegangen. Trotzdem möchte ich die rasende und dynamische Entwicklung im Persönlichkeitsrecht darstellen. Am Anschaulichsten kann man das m.M. nach am Beispiel des zu zahlenden Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Herrenreiterfall

In den fünfziger Jahren wurde ein Potenzmittel mit der – nicht genehmigten – Abbildung eines Turnierreiters beworben, noch dazu mit dem Slogan: „Nimm OKASA und du kommst über die Hürde“. Der Turnierreiter bekam in zweiter Instanz 10.000 DM zugesprochen.

Soraya

1965 klagte Soraya – die damals schon geschiedene Frau des Schahs von Persien – eine Wochenzeitung. Anlassfall war ein frei erfundenes Interview mit Soraya in dieser Zeitung. Sie erhielt 15.000 DM Schmerzensgeld.

Pohl

In den achtziger Jahren veröffentlichte der STERN eine Story über den Politiker Pohl, in der behauptet wurde Pohl verfüge über hervorragende Kontakte zur Unterwelt, die er bei seinen häufigen Bordellbesuchen geknüpft habe. Die gesamte Geschichte war erfunden. STERN musste 20.000 DM zahlen.

Caroline von Monaco

20 Jahre später publizierten zwei Illustrierte am Cover die Schlagzeile „Caroline – Tapfer kämpft sie gegen Brustkrebs“ und ein andermal „Hilfe für Millionen Frauen – Caroline – Kampf gegen Brustkrebs“. Erst im Inneren der Zeitschriften erfuhr man, dass Caroline keinen Brustkrebs hat, sondern sich lediglich für Frauen mit Brustkrebs engagiert. Letztlich bekam Caroline von Monaco dafür 160.000 DM Schmerzensgeld zugesprochen. In einem anderen Fall – es handelt sich um ein erfundenes Interview in der „Bunten“ – erhielt sie 180.000 DM. (vgl. Raue, 1997: S. 175-180)
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8. Literaturverzeichnis

BERKA, Walter: Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz. Die Freiheit der Medien und ihre Verantwortung im System der Grundrechte. Wien/New York: Springer Verlag. 1982

DUCHKOWITSCH, Wolfgang: Einführung in die Medien- und Kommunikationsgeschichte. Wien: Facultas Verlags- und Buchhandels AG. 2008

ENNÖCKEL Daniel/ WINDHAGER Maria: Prinzessin Caroline: EGMR schützt ihr Privatleben. In: Medien und Recht, 22. Jg. Heft 3, 2004. S. 4

GRONAU, Kerstin: Das Persönlichkeitsrecht von Personen der Zeitgeschichte und die Medienfreiheit. 1. Auflage. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft. 2002

HAGER, Gerhard/WALENTA Günther: Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht. Wien: Verlag Medien und Recht. 1995

HAGER, Gerhard/ZÖCHBAUCHER Peter: Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht. 4. Auflage. Wien: 2000

HELDRICH, Andreas: Vortrag Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit. In: REICHELT, Gerte (Hg.): Vorlesungen und Vorträge. Heft 3. Wien: Ludwig Boltzmann Institut für Europarecht. 1998. S. 3-25

HÖHNE, Thomas: Anmerkung II. In: Medien und Recht, 26. Jg. Heft 3, 2008. S. 138-139

HUBMANN, Heinrich: Das Persönlichkeitsrecht. 2. Auflage. Köln/Graz: Böhlau Verlag. 1967

KORN, Gottfried: Einführung in das Kommunikationsrecht. Zweite erweiterte und ergänzte Auflage. Wien: Facultas Verlags- und Buchhandels AG. 2008

 PASCHKE, Marian: Medienrecht. Berlin Heidelberg: Springer-Verlag. 1993

RAUE, Peter: Persönlichkeitsrecht. Die Verteidigung der persönlichen Ehre. Köln: Carl Heymanns Verlag und Frankfurt am Main: Fischer Taschenbuch Verlag GmbH. 1997s

SCHUHMACHER, Christian: Medienberichterstattung und Schutz der Persönlichkeitsrechte. Abwägung der Grundrechtspositionen im Rechtsvergleich Österreich, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte und USA. Wien: Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung. 2001

WANCKEL, Endress: Persönlichkeitsschutz in der Informationsgesellschaft. Zugleich ein Beitrag zum Entwicklungsstand des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Frankfurt am Main: Peter Lang GmbH. 1999

Internetquellen:

SCHULTZ, Alexander: mediendelikte.de/201a.htm. 24. Oktober 2006. (15.05.09) (Update 02.04.2019: Die Webseite ist nicht mehr abrufbar)
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