Fall 6 zum Urheberrecht

Der österreichisches Autor „Paul Toll“ ist 1980 der Literar-Mechana beigetreten und hat ihr u.a. die mechanischen Vervielfältigungsrechte an seinen Werken eingeräumt. 2011 schließt er aber mit einem Theaterverlag einen Vertrag und räumt diesem „alle Verwertungsrechte“ ein. Der Verlag schließt mit dem ZDF einen Vertrag über die Fernsehaufzeichnung der Aufführung des neuen Theaterstückes und deren zweimalige Ausstrahlung.

Welche Verwertungsrechte bzw. Vergütungsansprüche können durch einen Fernsehsendung (und ihre Nachnutzung) berührt werden?

 

Betreffende Verwertungsrechte sind Senderecht, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, sowie Aufführungsrecht, da das Theaterstück auch aufgeführt wird. Desweiteren könnten Vermiet- und Verleihrecht (wenn z.B. DVD der Sendung produziert wird) und öffentliche Zurverfügungstellungsrecht betroffen sein. (wenn Sendung im Internet abrufbar) Vergütung sind jedenfalls die öffentliche Wiedergabe, Anteil an der Leerkasettenvergütung, mechanisches Recht und eventuell Rechte der Weitersendung (Kabel-TV). Letzteres nur eventuell, weil in Österreich nach § 17 Abs 3 Z 2 lit b Satz 2 UrhG eine öffentlich-rechtlichen Sendung nicht als Weiterleitung gilt – eventuell gibt es in Deutschland eine ähnliche Bestimmung. Auch die Wiederholung der Ausstrahlung muss vergütet werden.

Peter Toll hat einen Vertrag mit der Literar-Mechana eingeräumt und so ausschließliche Werknutzungsrechte übertragen. Nun ist fraglich, ob dieser Vertrag noch besteht oder gekündigt wurde. Besteht der Vertrag noch, kann Toll die Rechte nicht an den Theaterverlag weitergeben. (das könnte nur die Literar-Mechana) Dramatische Sprachwerke sind vom Wahrnehmungsvertrag aber nicht gedeckt, daher kommt der Vertrag zwischen Verlag und ZDF gültig zustande. Andere Werknutzungsrechte kann Peter Toll aber nicht übertragen, (z.B. Aufführungsrecht). Der Verlag könnte sich bei Peter Toll schadlos halten.

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