Jugendliche zerstören mittels Steine ein Vogelhaus eines alten Ehepaares. Ein Journalist der hiesigen Bezirkszeitung macht über dieses „Verbrechen“ eine Bildberichterstattung. Er fotografiert das Ehepaar im Supermarkt und die Jugendlichen auf dem Schulweg. Desweiteren sollen in der Zeitung auch die Bilder von einem Gemeindepolitiker, dem Landarzt und zuständige Polizist gezeigt werde. Der Journalist erhält von niemanden eine Zustimmung zur Bildveröffentlichung. Den Text schreibt er nach Angaben von Polizei und Informanten.
Die Jugendlichen begehen eine vorsätzliche Sachbeschädigung, sie sind Verdächte (nicht Täter, da noch nicht verurteilt). Geschädigte sind das Ehepaar, sie sind Opfer.
§7a Abs 1 Z 1 MedienG soll die Identität von Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung schützen. Z 2 soll Täter/Verdächtigen einer gerichtlich strafbaren Handlung schützen. Die Identität darf allerdings preisgegeben werden, wenn ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit daran besteht. Man muss eine Interessenabwägung vornehmen. Da das Vergehen kein besonderes ist, kann kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit festgestellt werden. Gerade die schutzwürdigen Interessen der Verdächtigen würden dadurch verletzt, siehe Abs 2 Z 1 iVm Z 2. (da Jugendliche und ihr Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigt) Auch für die Opfer ist die Bekanntgabe der Identität nicht gedeckt. Alle Gesichter müssen unkenntlich gemacht werden.
Bei Gemeindepolitiker, Landarzt und Polizist sehe ich keine schutzwürdigen Interessen verletzt, daher ist eine Veröffentlichung ihrer Fotos möglich.
Beim Text ist genauso §7a MedienG zu beachten sowie §7b, Schutz der Unschuldsvermutung.