Schutz der Person gibt es im Straf- als auch im Zivilrecht. Über die strafrechtlich relevanten Paragraphen, sowie die des Mediengesetzes, habe ich schon vor längerem gebloggt. Im Gegensatz dazu, kann man mittels zivilrechtlicher Paragraphen Schadenersatz verlangen. Die wichtiges Paragraphen sind:
§ 16 ABGB
Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.
Laut Gruber stellt § 16 ABGB eine Generalsklausel des Persönlichkeitschutzes dar. Aus diesem Paragraph wird das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre abgeleitet. (vgl. Gruber, 2006: S. 48)[1. GRUBER, Angelika: Medienrecht und neue Medien. mit besonderer Berücksichtigung des Internet. Wien: LexisNexis Verlag ARD ORAC GmbH & Co KG. 2006]
§ 43 ABGB
Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.
Auch das Namensrecht stellt ein Persönlichkeitsrecht dar. Es ist nicht nur der Name einer Person, sondern auch die damit identifizierte Persönlichkeit geschützt. Grundsätzlich kann zwischen Namensbestreitung und Namensanmaßung unterschieden werden. Hier soll nur die Namensanmaßung besprochen werden, ist sie doch für Aussagen im Web 2.0 viel wichtiger. Der fremde Name wird dabei zur Kennzeichnung der eigenen Person missbraucht, oder der rechtmäßige Träger wird zwar gekennzeichnet aber in Verbindung mit Waren oder Unternehmen gesetzt, wodurch ein falscher Eindruck erweckt werden kann. Es gilt allerdings auch, dass alleine wenn die schutzwürdigen Interessen des Genannten verletzt werden, dieser sich mittels § 43 ABGB wehren kann. (vgl. ebd.: S. 50)
§ 1328a ABGB
(1) Wer rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eines Menschen eingreift oder Umstände aus der Privatsphäre eines Menschen offenbart oder verwertet, hat ihm den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre, etwa wenn Umstände daraus in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, den Menschen in der Öffentlichkeit bloßzustellen, umfasst der Ersatzanspruch auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, sofern eine Verletzung der Privatsphäre nach besonderen Bestimmungen zu beurteilen ist. Die Verantwortung für Verletzungen der Privatsphäre durch Medien richtet sich allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1328a ABGB ist noch relativ jung. Erst am 1.1.2004 trat er in Kraft. Damit wurde die Wahrung der Privatsphäre ausdrücklich im Gesetz verankert. Dieser Paragraph ist deswegen so interessant, weil damit vor allem die Verletzung der Privatsphäre von Privatpersonen geregelt wird. Wobei in bestimmten Fällen auch juristische Personen nach § 1328 geklagt werden können. Die Verletzung der Privatsphäre durch Medien wird weiterhin vom MedienG bestimmt. (vgl. ebd.: S. 56)
§ 1330 ABGB
(1) Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den Ersatz zu fordern.
(2) Dies gilt auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. In diesem Falle kann auch der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt werden. Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, haftet er nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.